Sinkt jetzt der Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse?
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Januar 19, 2018
Wichtige Neuregelungen zum Jahresbeginn
2017-12-28 Wie jedes Jahr zum Jahreswechsel treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Viele wichtige Neuregelungen im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik gehen auf Initiativen der SPD in der vergangenen Legislatur zurück.
Der Mindestlohn steigt und gilt endlich für alle Branchen
Ab Januar 2018 gilt der auf Druck der SPD eingeführte gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Auch Zeitungszusteller erhalten, nachdem eine Übergangsregelung ausläuft, endlich den aktuellen Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro pro Stunde.
Gleichzeitig steigt der Mindestlohn für das pädagogische Personal in der beruflichen Weiterbildung um 4,5 Prozent. Pädagoginnen und Pädagogen in der beruflichen Weiterbildung haben damit ab 1. Januar 2018 Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 15,26 Euro. Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich darauf nach sieben Monaten harter Verhandlungen geeinigt.
Im Elektrohandwerk (Montage) steigt der Mindestlohn bundesweit auf 10,95 Euro. Damit werden unterschiedliche Mindestlöhne der Branche in Ost- und Westdeutschland durch einen bundeseinheitlichen Mindestlohn abgelöst.
Bessere Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Neben der Einführung eines neuen Teilhabeplanverfahrens und Verbesserungen bei den Leistungen der Frühförderung steht ab 2018 auch das „Budget für Arbeit“ zur Verfügung. Mit dem „Budget für Arbeit“ wird Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Arbeitgeber erhalten dadurch nicht nur einen Ausgleich für eine dauerhafte sogenannte Minderleistung des Beschäftigten. Es werden auch die erforderlichen Assistenzleistungen finanziert. Die neue Leistung eröffnet damit für Menschen mit Behinderungen eine gute Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt.
Verbesserungen bei der betrieblichen und gesetzlichen Altersvorsorge
Die Grundzulage der Riester-Förderung steigt von 154 Euro auf 175 Euro jährlich an. Bei Auszahlung von Kleinbetrags-Riesterrenten in einer Summe ist künftig eine günstigere Versteuerung möglich. Der Steuerpflichtige kann bestimmen, dass die Einmalzahlung um ein Jahr verschoben wird. Da er dann in der Regel Rentner ist, kann er von einem niedrigeren Steuersatz profitieren.
Ab 2018 wird durch einen Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Einkünfte aus Riester- und Betriebsrenten sichergestellt, dass die ersten 100 Euro und darüber hinaus 30 % bis insgesamt zur Hälfte des Regelsatzes für einen alleinstehenden Erwachsenen anrechnungsfrei bleiben.
Einheitliche Renten in Ost und West
Ab 1. Juli 2018 werden die Rentenwerte in Ost- und Westdeutschland angeglichen. Die Angleichung wird in sieben Schritten vollzogen. Der Prozess ist im sogenannten Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz geregelt. Ab 2025 wird die gesetzliche Altersrente in ganz Deutschland einheitlich berechnet.
Längere Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente greift, wenn Menschen gesundheitsbedingt nicht oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können, das reguläre Renteneintrittsalter aber noch nicht erreicht haben. Oft reichen die bis zu dem Zeitpunkt angesammelten Rentenpunkte nicht aus um den Lebensunterhalt zu sichern. Deshalb haben wir die Erwerbsminderungsrente gestärkt. Sie wird zukünftig höher ausfallen. Ab 1. Januar 2018 wird die sogenannte Zurechnungszeit schrittweise um insgesamt drei Jahre verlängert. Bisher wurde die Rente für Erwerbsgeminderte so berechnet, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Von 2018 bis 2024 wird die Zurechnungszeit von 62 auf 65 Jahre angehoben.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen stärken die gesetzliche Rentenversicherung. Davon profitieren letztlich alle Versicherten. Sie sind sozial gerecht, weil auch höhere Einkommen stärker an der Finanzierung der Leistungen beteiligt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat.
Mutterschutz auch für Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende
Ab 1. Januar 2018 schützt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nun auch Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende. Wir haben den Kündigungsschutz verbessert und Arbeitgeber noch deutlicher verpflichtet, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Schwangerschaft kein Aus für die Berufstätigkeit bedeuten muss. Auch das ist ein Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit.
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sinkt
Die insgesamt gute wirtschaftliche Lage Deutschlands spiegelt sich auch in der guten finanziellen Ausstattung der Krankenkassen wieder. In diesem Jahr steigen die Überschüsse der gesetzlichen Kassen auf 2,5 Milliarden Euro. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im November daher eine Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bekanntgegeben.
2018 wird bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt. Die Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Versicherten komplett selbst, die einzelnen Gesetzlichen Krankenkassen können von diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag aber abweichen.
Die derzeitige komfortable finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenkassen ist vor allem der guten Konjunktur geschuldet und täuscht über die strukturellen Herausforderungen des deutschen Gesundheitssystems hinweg. Um nur zwei Beispiele zu nennen: Ein Drittel der deutschen Kliniken schreiben rote Zahlen und die Beitragsschulden von Versicherten lagen mit knapp sieben Milliarden Euro im Jahr 2017 bei einem traurigen Rekord. Die SPD kämpft für ein gerechtes und stabiles Gesundheitssystem. Ziel ist die paritätische Bürgerversicherung.
Höherer Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
Der Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II steigt für Alleinstehende von 409 Euro um 1,7 Prozent auf 416 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steigt um fünf Euro.