Zur Kritik am Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, das heute im Bundestag verabschiedet werden soll, äußert sich Martina Stamm-Fibich, SPD-Bundestagsabgeordnete und Patientenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion:
„Der vorliegende Gesetzentwurf wird die Qualität in der ambulanten intensivpflegerischen Versorgung nachhaltig verbessern. Das Gesetz stellt durch die Einführung unangekündigter Kontrollen durch den Medizinischen Dienst sicher, dass qualitative Mindeststandards in der medizinischen Intensivpflege endlich durchgesetzt werden können. Darüber hinaus stärken wir das Anrecht der Betroffenen auf Maßnahmen zur Entwöhnung von künstlicher Beatmung (Weaning).
Das war vor dem Hintergrund der Skandale und des Missbrauchs in der medizinischen Intensivpflege dringend notwendig. Eine Überprüfung von 130 intensivmedizinischen Pflegediensten in Bayern hatte ergeben, dass bei zwei Dritteln Auffälligkeiten bestanden. So wurden aus Profitgier Dienstpläne geschönt und unzureichend ausgebildete Hilfskräfte gegen Fachkräfte ausgetauscht. Gegen 47 Pflegedienste laufen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen – ein unhaltbarer Zustand. Gleichzeitig gab es vermehrt Hinweise darauf, dass zu wenig getan wurde, um die Betroffenen von der künstlichen Beatmung zu entwöhnen.
Ich möchte betonen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen durch das Gesetz nicht angetastet wird. Beatmungspatientinnen und -patienten können nicht gegen ihren Willen in eine stationäre Einrichtung gebracht werden. Dafür haben wir durch letzte Änderungen am Gesetz Sorge getragen. Die Krankenkassen haben im Rahmen einer gemeinsam abzuschließenden Zielvereinbarung den Willen der Betroffenen zu berücksichtigen. Ebenso bleibt die Möglichkeit der Pflege durch Pflege-/Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell bestehen.
Allen Fundamentalkritikern an diesem Gesetz entgegne ich, dass Qualität und Schutz ohne Kontrollen nicht möglich sind. Die jetzigen Regelungen werden einen erheblichen Beitrag zum Schutz von besonders verletzlichen Patientinnen und Patienten leisten. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch den Medizinischen Dienst sind kein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, sondern ein Beitrag zur Wahrung der Rechte derer, die in der Vergangenheit unter dem Missbrauch in der Intensivpflege gelitten haben.“
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